Wir beraten bundesweit über 6.000 angehende Lehrer, Anwärter und Referendare. Wenn Sie auch Unterstützung und Informationen zu den Themen Altersvorsorge und private Krankenversicherungen suchen, sind Sie hier goldrichtig.
Um die Laufbahn eines Beamten auf Lebenszeit zu beginnen, sind erst im Anschluss an Ihr Referendariat alle Voraussetzungen erfüllt. Wenn Sie angehende Lehrerin oder angehender Lehrer sind, haben Sie in der Regel auch bereits Anspruche auf Beihilfe für Referendare. Ihr Dienstherr erstattet im Krankheitsfall einen Teil der Kosten, denn er übernimmt mit Ihrer Anstellung eine gewisse Fürsorgepflicht. Mit der Beihilfe für Referendare und Beamte kümmert sich ein Dienstherr so um seine Staatsdiener.
Unser Beihilfe-Experte Sven Meschede hat zusammen mit Oliver Lepold von Pfefferminza ein interessantes Interview zum Thema geführt.
Um alle Voraussetzungen zu erfüllen, die Sie zur Inanspruchnahme der Beihilfe berechtigen, ist Ihr Dienstverhältnis entscheidend. In den meisten Bundesländern werden Referendare auch als “Beamte auf Widerruf” angestellt. In Baden-Württemberg, Sachsen und Sachsen-Anhalt ist dies zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht so. Hier wären Sie als Referendar lediglich Angestellte im öffentlichen Dienst. Im Allgemeinen sind Beamte auf Widerruf auch nur beihilfeberechtigt, solange Sie Ihre Dienstbezüge erhalten. In einer Phase des unbezahlten Sonderurlaubs ware dies beispielsweise nicht so. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Wenn Sie in Elternzeit gehen, erhalten Sie zwar auf der einen Seite keine Dienstbezüge, Ihr Anspruch auf Beihilfe bleibt allerdings weiterhin bestehen.
Für welche Kosten ein Anspruch auf Beihilfe für Referendare besteht, ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Jedes Bundesland hat dabei seine eigene Beihilfeverordnung. Grundsätzlich gilt, dass Aufwendungen dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sein müssen. Notwendige Aufwendungen sind in der Regel medizinische Behandlungen, Medikamente und einige Hilfsmittel, die ein Arzt verordnet hat. Angemessene Leistungen können unter anderem dem Gebührenverzeichnis oder dem Leistungsverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen entnommen werden. Unter nicht notwendigen oder angemessenen Behandlungen fallen unter anderem medizinisch indizierte Eingriffe, alltägliche Arzneimittel wie Schmerztabletten oder bestimmte zahnärztliche Untersuchungen.
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