Verbeamtete Peronen wie zum Beispiel Lehrer in Brandenburg haben Anspruch auf Beihilfe zur privaten Krankenversicherung. Die Beihilfeverordnung sind dabei auf den ersten Blick vielleicht etwas undurchsichtig. Wir erklären Ihnen, welche Leistungen die Beihilfe in Brandenburg abdeckt.
Beihilfe in Brandenburg wird in Krankheits-, Pflege-, Geburtsfällen und zu Vorsorgemaßnahmen gewährt. Sie stellen eine Beteiligung an den Krankheitskosten durch den öffentlichen Arbeitgeber dar. In der Beihilfeverordnung des Bundeslands Brandenburg werden teils auch Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikern berücksichtigt.
Wir möchten Ihnen auf dieser Seite eine Übersicht zu den Leistungen geben, die in der Beihilfeverordnung von Brandenburg geregelt sind. Bitte beachten Sie, dass es jederzeit Anpassungen geben kann und unsere Daten daher nicht zwingend verbindlich sind. Wir bemühen uns sehr, die hier aufgeführten Leistungs- und Bemessungssätze laufend auf dem neuesten Stand zu halten. Das Bundesland Brandenburg verweist auf die aktuell geltende Bundesbeihilfeverordnung. Wenn Sie sich unsere Seite gerade mit einem Smartphone betrachten, dann empfehlen wir Ihnen zur besseren Lesbarkeit der unten stehenden Tabellen, Ihr Gerät im Querformat auszurichten.
Bemessungssätze (personenbezogen) | ||
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Beihilfeberechtigte | 50% | |
Beihilfeberechtigte mit mehr als einem Kind | 70% | |
Versorgungsempfänger | 70% | |
Ehegatte / eingetragene Lebenspartner | 70% | Einkommensgrenze Ehegatte / Lebenspartner: 17.000,-€ im VVKJ |
Kinder | 80% | bis maximal 25 Jahre + Wehr-, Zivil- oder Freiwilligendienste |
Absicherung Kinder | |
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18 Jahre und jünger | Generell 80% Beihilfebemessungssatz für das Kind |
Zwischen 18 und 25 Jahre | Generell 80% Beihilfebemessungssatz für das Kind, wenn für dieses Kind noch Kindergeld oder Familienzuschlag gezahlt wird. Voraussetzung: Kind ist in erstmaliger Berufs- oder Schulausbildung, Erststudium, ohne Ausbildungsplatz, ohne Arbeitsplatz, zweiter Berufs-, Schul- oder Zusatzausbildung, ohne Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche (Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigung nach SGB V zählen hier nicht zur Erwerbstätigkeit) oder Kind hat Behinderung und keine eigenen Einkünfte. |
25 Jahre und älter | Kein Beihilfeanspruch für das Kind. Ausnahme: Verlängerung durch Wehr- / Ersatzdienst oder Verlängerung um maximal 12 Monate wegen freiwilligem Wehrdienst, freiwilligem Dienst nach nach Bundesfreiwilligendienstgesetz / Jugendfreiwilligendienstgesetz / vergleichbarem anerkannten Freiwilligendienst oder Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sine §1 Abs. 1 Entwicklungshelfergesetz. |
Leistungen der Beihilfe | |
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Ärztliche Behandlungen | Bis Höchstsatz GOÄ |
Heilpraktiker | Bis Höchsätze laut Vertrag mit Heilpraktikerverbänden |
Medikamente | Verordnungsfähige Medikamente bis GKV-Festbeträge |
Kürzung Medikamente | 10 % (mind. 5,-€, max. 10,-€) |
Fahrtkosten | Ja, niedrigste Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel |
Kürzung Fahrtkosten | 10 % (mind. 5,-€, max. 10,-€) |
Belastungsgrenze für Medikamente | 2 % der/des Dienstbezüge/Versorgungsbezüge/Rentenzahlbetrags, bei chronisch Kranken 1 % |
Hilfsmittel | Gemäß Beihilfekatalog |
Kürzung Hilfsmittel | 10 % (mind. 5,-€, max. 10,-€) |
Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen) | Unter bestimmten Voraussetzungen |
Rehabilitationsmaßnahmen | Nur für aktive Beamte. Alle 4 Jahre für ärztliche Leistungen, Arznei- und Heilmittel. Unterbringung und Verpflegung bis zu 16 Euro täglich für maximal 21 Tage bei ambulanter Rehabilitationsmaßnahme. |
Sanatoriumsbehandlungen | Max. niedrigster Satz der jeweiligen Einrichtung |
Kürzung Sanatorium | 10,-€ pro Tag, maximal 28 Tage je Kalenderjahr |
Heilkuren | Nur Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst, Unterkunft bis 16,-€ |
Zahnbehandlung | |
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Zahnärztliche Behandlung | Bis Höchstsatz GOÄ |
Kieferorthopädie | Bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr oder bei schweren Anomalien |
Zahnersatz | Keine Beihilfe für große Brücken und in Anwärterzeit |
M+L | zu 40 % anerkannt |
Edelmetall, Keramik | zu 40% anerkannt |
Implantate | Je Kiefer max. 2 bzw. in bestimmten Fällen max. 4 |
Krankenhausbehandlung | |
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Regelleistungen | Ja |
Wahlleistungen | Nein |
Kürzung der stationären Beihilfe | Ja |
Kürzung Regelleistungen | 10 EUR pro Tag, maximal 28 Tage pro Kalenderjahr |
Kürzung Zweibettzimmer | Nein |
Kürzung privatärztliche Behandlung | Nein |
KHT-Angebot | 10,-€ |
Reisen | |
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Innerhalb EU | Ja, kein Vergleich mit BRD-Kosten |
Außerhalb EU in Europa | Ja, max. BRD-Kosten (für Kosten ambulant/ Zahn erst ab 1.000,-€) |
Außerhalb Europas | Ja, max. BRD-Kosten (für Kosten ambulant/ Zahn erst ab 1.000,-€) |
Sonstiges | |
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Kostendämpfungspauschale (= jährliche Selbstbeteiligung) | Keine |
Besonderheiten | Keine |