Beamte, Anwärter oder Lehrer in Bayern haben Anspruch auf Beihilfe zur privaten Krankenversicherung. Die Beihilfeverordnung im Freistaat sind dabei auf den ersten Blick vielleicht etwas undurchsichtig. Wir erklären Ihnen, welche Leistungen die Beihilfe in Bayern abdeckt.
Durch die Beihilfe im Bundesland Bayern unterstützt Sie Ihr Dienstherr finanziell bei allen notwendigen medizinischen Aufwendungen. Darüber hinaus werden auch sämtliche Anwendungen, Arzneien und Medikamente berücksichtigt, die Ihnen ein Arzt verschrieben hat. Ärzte und Psychotherapeuten werden hierbei als ausgebildete Fachkräfte angesehen, die eine Notwendigkeit objektiv einschätzen können, um eine Heilbehandlung anzustoßen. Wir geben Ihnen hier eine Auswahl darüber, welche Leistungen durch die Beihilfe für Beamte im Bundesland Bayern abgedeckt werden.
Bemessungssätze (personenbezogen) | ||
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Beihilfeberechtigte | 50% | |
Beihilfeberechtigte mit mehr als einem Kind | 70% | |
Versorgungsempfänger | 70% | |
Ehegatte / eingetragene Lebenspartner | 70% | Einkommensgrenze Ehegatte / Lebenspartner: 18.000,-€ im VVKJ |
Kinder | 80% | bis maximal 25 Jahre + Wehr- oder Zivildienst |
Absicherung Kinder | |
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bis 18 Jahre | Generell 80% Beihilfebemessungssatz für das Kind |
Zwischen 18 und 25 Jahre | Generell 80% Beihilfebemessungssatz für das Kind, wenn für dieses Kind noch Kindergeld oder Familienzuschlag gezahlt wird. Voraussetzung: Kind ist in erstmaliger Berufs- oder Schulausbildung, Erststudium, ohne Ausbildungsplatz, ohne Arbeitsplatz, zweiter Berufs-, Schul- oder Zusatzausbildung, ohne Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche (Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigung nach SGB V zählen hier nicht zur Erwerbstätigkeit) oder Kind hat Behinderung und keine eigenen Einkünfte. |
25 Jahre und älter | Kein Beihilfeanspruch für das Kind. Ausnahme: Verlängerung durch Wehr- / Ersatzdienst (aber nicht die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes) oder Behinderung ohne eigene Einkünfte. |
Leistungen der Beihilfe | |
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Ärztliche Behandlungen | Bis Höchstsatz GOÄ |
Heilpraktiker | Bis Höchstsätze laut Vertrag mit Heilpraktikerverbänden |
Medikamente | Schriftlich verordnete apothekenpflichtige Medikamente |
Kürzung Medikamente | 3 ,-€ |
Fahrtkosten | Ja, niedrigste Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel |
Kürzung Fahrtkosten | Nein |
Belastungsgrenze für Medikamente | 2% der/des Dienstbezüge/Versorgungsbezüge/Rentenzahlbetrags, bei chronisch Kranken 1% |
Hilfsmittel | Gemäß Beihilfekatalog / -höchstätze |
Kürzung Hilfsmittel | Nein |
Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen) | Unter bestimmten Voraussetzungen |
Rehabilitationsmaßnahmen | Ja |
Sanatoriumsbehandlungen | Maximal niedrigster Satz der jeweiligen Einrichtung bei medizinischer Notwendigkeit |
Kürzung Sanatorium | Nein |
Heilkuren | Nur Beilhilfeberechtigte im aktiven Dienst, alle 4 Jahre maximal 21 Tage (ohne An- und Abreise), Unterkunft bis 16,-€. |
Zahnbehandlung | |
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Zahnärztliche Behandlung | Bis Höchstsatz GOZ |
Kieferorthopädie | Bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr oder bei schweren Anomalien |
Zahnersatz | Ja, auch während der Anwärterzeit |
M+L | zu 40 % anerkannt |
Edelmetall, Keramik | zu 40% anerkannt |
Implantate | Je Kiefer maximal 2, in bestimmten Fällen auch mehr |
Krankenhausbehandlung | |
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Regelleistungen | Ja |
Wahlleistungen | Ja |
Kürzung der stationären Beihilfe | Ja |
Kürzung Regelleistungen | Nein |
Kürzung Zweibettzimmer | 7,50,-€ pro Tag / maximal 30 Tage pro Kalenderjahr |
Kürzung privatärztliche Behandlung | 25,-€ pro Tag |
KHT-Angebot | 33,-€ |
Reisen | |
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Innerhalb EU | Ja, kein Vergleich mit BRD-Kosten |
Außerhalb EU in Europa | Ja, max. BRD-Kosten (für Kosten ambulant/ Zahn erst ab 550,-€) |
Außerhalb Europas | Nein |
Sonstiges | |
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Kostendämpfungspauschale (= jährliche Selbstbeteiligung) | Keine |
Besonderheiten | Keine |