Beamte, Anwärter oder Lehrer in Mecklenburg-Vorpommern haben Anspruch auf Beihilfe zur privaten Krankenversicherung. Die Beihilfeverordnung sind hier auf den ersten Blick vielleicht etwas undurchsichtig. Wir erklären Ihnen, welche Leistungen die Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern abdeckt.
Durch die Beihilfe im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie Ihr Dienstherr finanziell bei allen notwendigen medizinischen Aufwendungen. Darüber hinaus werden auch sämtliche Anwendungen, Arzneien und Medikamente berücksichtigt, die Ihnen ein Arzt verschrieben hat. Ärzte und Psychotherapeuten werden hierbei als ausgebildete Fachkräfte angesehen, die eine Notwendigkeit objektiv einschätzen können, um eine Heilbehandlung anzustoßen. Wir geben Ihnen hier eine Auswahl darüber, welche Leistungen durch die Beihilfe für Beamte in Mecklenburg-Vorpommern abgedeckt werden.
Bemessungssätze (personenbezogen) | ||
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Beihilfeberechtigte | 50% | |
Beihilfeberechtigte mit mehr als einem Kind | 70% | |
Versorgungsempfänger | 70% | |
Ehegatte / eingetragene Lebenspartner | 70% | Einkommensgrenze Ehegatte / Lebenspartner: 17.000,-€ im VVKJ |
Kinder | 80% | bis maximal 25 Jahre + Wehr- oder Zivildienst |
Absicherung Kinder | |
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bis 18 Jahre | Generell 80% Beihilfebemessungssatz für das Kind |
Zwischen 18 und 25 Jahre | Generell 80% Beihilfebemessungssatz für das Kind, wenn für dieses Kind noch Kindergeld oder Familienzuschlag gezahlt wird. Voraussetzung: Kind ist in erstmaliger Berufs- oder Schulausbildung, Erststudium, ohne Ausbildungsplatz, ohne Arbeitsplatz, zweiter Berufs-, Schul- oder Zusatzausbildung, ohne Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche (Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigung nach SGB V zählen hier nicht zur Erwerbstätigkeit) oder Kind hat Behinderung und keine eigenen Einkünfte. |
25 Jahre und älter | Kein Beihilfeanspruch für das Kind Ausnahme: Verlängerung durch Wehr-/Ersatzdienstzeit oder Verlängerung um maximal 12 Monate wegen freiwilligem Wehrdienst, freiwilligem Dienst nach Bundesfreiwilligendienstgesetz, Jugenfreiwilligendienstegesetz, vergleichbarem anerkannten Freiwilligendienst oder Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 Entwicklungshelfer-Gesetz. |
Leistungen der Beihilfe | |
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Ärztliche Behandlungen | Bis Höchstsatz GOÄ |
Heilpraktiker | Bis Höchstsätze laut Vertrag mit Heilpraktikerverbänden |
Medikamente | Verordnungsfähige Medikamente bis GKV-Festbeträge |
Kürzung Medikamente | 10% (mind. 5,-€, max. 10,-€) |
Fahrtkosten | Ja, niedrigste Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel |
Kürzung Fahrtkosten | 10% (mind. 5,-€, max. 10,-€) |
Belastungsgrenze für Medikamente | 2% der / des Dienstbezüge / Versorgungsbezüge / Rentenzahlbetrags, bei chronisch Kranken 1% |
Hilfsmittel | Gemäß Beihilfekatalog / -höchstätze |
Kürzung Hilfsmittel | 10% (mind. 5,-€, max. 10,-€) |
Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen) | Unter bestimmten Voraussetzungen |
Rehabilitationsmaßnahmen | Ja, alle 4 Jahre max. 21 Tage (ohne An-/Abreise) |
Sanatoriumsbehandlungen | Maximal niedrigster Satz der jeweiligen Einrichtung |
Kürzung Sanatorium | 10 EUR pro Tag, max. 28 Tage je Kalenderjahr |
Heilkuren | Nur Beilhilfeberechtigte im aktiven Dienst, Unterkunft bis 16,-€ |
Zahnbehandlung | |
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Zahnärztliche Behandlung | Bis Höchstsatz GOZ |
Kieferorthopädie | Bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr oder bei schweren Anomalien |
Zahnersatz | Keine Beihilfe für große Brücken und in der Anwärterzeit |
M+L | zu 40 % anerkannt |
Edelmetall, Keramik | zu 40% anerkannt |
Implantate | Je Kiefer maximal 2, in bestimmten Fällen maximal 4 |
Krankenhausbehandlung | |
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Regelleistungen | Ja |
Wahlleistungen | Nein |
Kürzung der stationären Beihilfe | Ja |
Kürzung Regelleistungen | 10,-€ pro Tag, maximal 28 Tage je Kalenderjahr |
Kürzung Zweibettzimmer | Nein |
Kürzung privatärztliche Behandlung | Nein |
KHT-Angebot | 10,-€ |
Reisen | |
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Innerhalb EU | Ja, kein Vergleich mit BRD-Kosten |
Außerhalb EU in Europa | Ja, max. BRD-Kosten (für Kosten ambulant / Zahn erst ab 1.000,-€) |
Außerhalb Europas | Ja, max. BRD-Kosten (für Kosten ambulant / Zahn erst ab 1.000,-€) |
Sonstiges | |
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Kostendämpfungspauschale (= jährliche Selbstbeteiligung) | Keine |
Besonderheiten | Rechtreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf haben Anspruch auf Beihilfe |
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