Bundesbeamte haben Anspruch auf Beihilfe zur privaten Krankenversicherung vom Bund. Die Bundesbeihilfeverordnung ist dabei sehr umfangreich und komplex. Auf der anderen Seite ist sie allerdings äußerst wichtig für jeden Bundesbeamten, der die Unterstützung seines Dienstherren in Anspruch nehmen möchte.
Abgedeckt durch die Beihilfe vom Bund sind alle Aufwendungen und Leistungen, die notwendig sind. Darunter fallen in aller Regel medizinische Behandlungen. Darüber hinaus werden auch sämtliche Anwendungen, Arzneien und Medikamente berücksichtigt, die Ihnen ein Arzt verschrieben hat. Ärzte und Psychotherapeuten werden hierbei als ausgebildete Fachkräfte angesehen, die eine Notwendigkeit objektiv einschätzen können, um eine Heilbehandlung anzustoßen. Wir geben Ihnen hier einen Überblick, welche Leistungen durch die Beihilfe vom Bund abgedeckt werden und mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben.
Bemessungssätze (personenbezogen) | ||
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Beihilfeberechtigte | 50% | |
Beihilfeberechtigte mit mehr als einem Kind | 70% | |
Versorgungsempfänger | 70% | |
Ehegatte / eingetragene Lebenspartner | 70% | Einkommensgrenze Ehegatte / Lebenspartner: 17.000,-€ im VVKJ |
Kinder | 80% | bis maximal 25 Jahre + Wehr-, Zivil- oder Freiwilligendienste |
Absicherung Kinder | |
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18 Jahre und jünger | Generell 80% Beihilfebemessungssatz für das Kind |
Zwischen 18 und 25 Jahre | Generell 80% Beihilfebemessungssatz für das Kind, wenn für dieses Kind noch Kindergeld oder Familienzuschlag gezahlt wird. Voraussetzung: Kind ist in erstmaliger Berufs- oder Schulausbildung, Erststudium, ohne Ausbildungsplatz, ohne Arbeitsplatz, zweiter Berufs-, Schul- oder Zusatzausbildung, ohne Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche (Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigung nach SGB V zählen hier nicht zur Erwerbstätigkeit) oder Kind hat Behinderung und keine eigenen Einkünfte. |
25 Jahre und älter | Kein Beihilfeanspruch für das Kind. Ausnahme: Verlängerung durch Wehr- / Ersatzdienst oder Verlängerung um maximal 12 Monate wegen freiwilligem Wehrdienst, freiwilligem Dienst nach nach Bundesfreiwilligendienstgesetz / Jugendfreiwilligendienstgesetz / vergleichbarem anerkannten Freiwilligendienst oder Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sine §1 Abs. 1 Entwicklungshelfergesetz. |
Leistungen der Beihilfe | |
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Ärztliche Behandlungen | Bis Höchstsatz GOÄ |
Heilpraktiker | Bis Höchsätze laut Vertrag mit Heilpraktikerverbänden |
Medikamente | Verordnungsfähige Medikamente bis GKV-Festbeträge |
Kürzung Medikamente | 10 % (mind. 5,-€, max. 10,-€) |
Fahrtkosten | Ja, niedrigste Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel |
Kürzung Fahrtkosten | 10 % (mind. 5,-€, max. 10,-€) |
Belastungsgrenze für Medikamente | 2 % der/des Dienstbezüge/Versorgungsbezüge/Rentenzahlbetrags, bei chronisch Kranken 1 % |
Hilfsmittel | Gemäß Beihilfekatalog |
Kürzung Hilfsmittel | 10 % (mind. 5,-€, max. 10,-€) |
Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen) | Unter bestimmten Voraussetzungen |
Rehabilitationsmaßnahmen | Ja, alle 4 Jahre, max. 21 Tage (ohne An-/Abreise) |
Sanatoriumsbehandlungen | Max. niedrigster Satz der jeweiligen Einrichtung |
Kürzung Sanatorium | 10,-€ pro Tag, maximal 28 Tage je Kalenderjahr |
Heilkuren | Nur Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst, Unterkunft bis 16,-€ |
Zahnbehandlung | |
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Zahnärztliche Behandlung | Bis Höchstsatz GOÄ |
Kieferorthopädie | Bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr oder bei schweren Anomalien |
Zahnersatz | Keine Beihilfe für große Brücken und in Anwärterzeit |
M+L | zu 40 % anerkannt |
Edelmetall, Keramik | zu 40% anerkannt |
Implantate | Je Kiefer max. 2 bzw. in bestimmten Fällen max. 4 |
Krankenhausbehandlung | |
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Regelleistungen | Ja |
Wahlleistungen | Ja |
Kürzung der stationären Beihilfe | Ja |
Kürzung Regelleistungen | 10,-€ pro Tag, maximal 28 Tage pro Kalenderjahr |
Kürzung Zweibettzimmer | 14,50,-€ pro Tag |
Kürzung privatärztliche Behandlung | Nein |
KHT-Angebot | 25,-€ |
Reisen | |
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Innerhalb EU | Ja, kein Vergleich mit BRD-Kosten |
Außerhalb EU in Europa | Ja, max. BRD-Kosten (für Kosten ambulant/ Zahn erst ab 1.000,-€) |
Außerhalb Europas | Ja, max. BRD-Kosten (für Kosten ambulant/ Zahn erst ab 1.000,-€) |
Sonstiges | |
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Kostendämpfungspauschale (= jährliche Selbstbeteiligung) | Keine |
Besonderheiten | Keine |