Beamte, Anwärter oder Lehrer haben Anspruch auf Beihilfe zur privaten Krankenversicherung im Land Baden-Württemberg. Die Beihilfeverordnung im süddeutschen Bundesland kann dabei auf den ersten Blick recht komplex wirken. Hier erfahren Sie welche Leistungen die Beihilfe in Baden-Württemberg abdeckt.
Abgedeckt durch die Beihilfe im Bundesland Baden-Württemberg sind alle notwendigen medizinischen Aufwendungen und Leistungen. Darüber hinaus werden auch sämtliche Anwendungen, Arzneien und Medikamente berücksichtigt, die Ihnen ein Arzt verschrieben hat. Ärzte und Psychotherapeuten werden hierbei als ausgebildete Fachkräfte angesehen, die eine Notwendigkeit objektiv einschätzen können, um eine Heilbehandlung anzustoßen. Wir geben Ihnen hier einen Überblick, welche Leistungen durch die Beihilfe für Beamte im Land Baden-Württemberg abgedeckt werden und wo Sie mit einer Kostenerstattung rechnen können.
Bemessungssätze (personenbezogen) | ||
---|---|---|
Beihilfeberechtigte | 50% | |
Beihilfeberechtigte mit mehr als einem Kind | 50% | |
Versorgungsempfänger | 50% | |
Ehegatte / eingetragene Lebenspartner | 50% | Einkommensgrenze Ehegatte / Lebenspartner: 10.000,-€ im VVKJ |
Kinder | 80% | bis maximal 25 Jahre |
Absicherung Kinder | |
---|---|
18 Jahre und jünger | Generell 80% Beihilfebemessungssatz für das Kind |
Zwischen 18 und 25 Jahre | Generell 80% Beihilfebemessungssatz für das Kind, wenn für dieses Kind noch Kindergeld oder Familienzuschlag gezahlt wird. Voraussetzung: Kind ist in erstmaliger Berufs- oder Schulausbildung, Erststudium, ohne Ausbildungsplatz, ohne Arbeitsplatz, zweiter Berufs-, Schul- oder Zusatzausbildung, ohne Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche (Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigung nach SGB V zählen hier nicht zur Erwerbstätigkeit) oder Kind hat Behinderung und keine eigenen Einkünfte. |
25 Jahre und älter | Kein Beihilfeanspruch für das Kind. Ausnahme: Verlängerung durch Wehr- / Ersatzdienst (aber nicht die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes) oder Behinderung ohne eigene Einkünfte. |
Leistungen der Beihilfe | |
---|---|
Ärztliche Behandlungen | Bis Höchstsatz GOÄ |
Heilpraktiker | Mindestsatz GebüH und max. Regelhöchstsatz GOÄ |
Medikamente | Verordnungsfähige Medikamente bis GKV-Festbeträge |
Kürzung Medikamente | Nein |
Fahrtkosten | Ja, niedrigste Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel |
Kürzung Fahrtkosten | Nein |
Belastungsgrenze für Medikamente | Nein |
Hilfsmittel | Gemäß Beihilfekatalog |
Kürzung Hilfsmittel | Nein |
Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen) | Ja, max. 20,50,-€ je Brillenfassung, je Glas/Kontaktlinse bis Höchstbeträge je nach Dioptrien |
Rehabilitationsmaßnahmen | Ja |
Sanatoriumsbehandlungen | Maximal niedrigster Satz der jeweiligen Einrichtung bei med. Notwendigkeit |
Kürzung Sanatorium | Nein |
Heilkuren | Alle 4 Jahre max. 30 Tage (ohne An- und Abreise), Unterkunft bis 26,-€ |
Zahnbehandlung | |
---|---|
Zahnärztliche Behandlung | Bis Höchstsatz GOZ |
Kieferorthopädie | Bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr oder bei schweren Anomalien |
Zahnersatz | Ja, auch während der Anwärterzeit |
M+L | zu 70 % anerkannt |
Edelmetall, Keramik | zu 70% anerkannt |
Implantate | Je Kiefer max. 2, in bestimmten Fällen auch mehr |
Krankenhausbehandlung | |
---|---|
Regelleistungen | Ja |
Wahlleistungen | Ja, bei Gehaltsabzug von 22,-€ monatlich |
Kürzung der stationären Beihilfe | Nein |
Kürzung Regelleistungen | Nein |
Kürzung Zweibettzimmer | Nein |
Kürzung privatärztliche Behandlung | Nein |
KHT-Angebot | Nein |
Reisen | |
---|---|
Innerhalb EU | Ja, kein Vergleich mit BRD-Kosten |
Außerhalb EU in Europa | Ja, max. BRD-Kosten (für Kosten ambulant/ Zahn erst ab 1.000,-€) |
Außerhalb Europas | Ja, max. BRD-Kosten (für Kosten ambulant/ Zahn erst ab 1.000,-€) |
Sonstiges | |
---|---|
Kostendämpfungspauschale (= jährliche Selbstbeteiligung) | 75,-€ bis 480,-€ je Kalenderjahr, abhängig von der Besoldungsgruppe |
Besonderheiten | Bonusregelung bei Verzicht auf stationäre Wahlleistungen |
© 2022 – Beihilfe-Partner AG