Vor allem verbeamteten Personen wie Lehrern ist Beihilfe ein Begriff. Doch auch Referendare, Richterinnen und Richter oder Professorinnen und Professoren können davon profitieren.
Eine unserer Hauptkundengruppen sind Lehrer. Wir beraten darüber hinaus auch angehende Lehrer bei der richtigen Auswahl ihrer Krankenversicherung zu vergünstigten Ausbildungskonditionen. Diese können teilweise bis zu einem Eintrittsalter von 41 Jahren gewährt werden.
Während Ihrer Ausbildung als Referendarin oder Referendar bzw. Beamter auf Widerruf sind Sie bereits beihilfeberechtigt. Für entstandene Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen beteiligt sich Ihr Dienstherr im Rahmen der der individuellen Beihilfe. Wir beraten Sie, welche Krankenversicherung für Sie eine optimale Leistung bietet.
Nach § 2 BhV sind beihilfeberechtigte Personen auch Richter oder Beamte des Justizdienstes. Der Beamte und seine Familienangehörigen sind ab dem Tag der Ernennung oder Vereidigung ebenfalls beihilfeberechtigt. Es gelten die entsprechenden Beihilfevorschriften der Bundesländer oder des Bundes.
Professoren und Bürgermeister haben teilweise gemeinsam, dass Sie in einem meist späteren Lebensabschnitt zu der Gruppe der beihilfeberechtigten Personen zählen. Einige sind schon zuvor unter anderem als Lehrer oder als Beamter beschäftigt gewesen, andere sind quasi "über Nacht" direkt berechtigt für die finanzielle Unterstützung durch Beihilfe. Welche Vorteile diese Berufsgruppen mit der Beihilfe erwarten können, erfahren Sie mit einem Klick auf den nächsten Button.
Beamte der Polizei oder der Feuerwehr erhalten ebenfalls Anspruch auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge. Bei der Heilfürsorge handelt es sich um eine besondere Form der Fürsorge des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Sie gehört weder zur gesetzlichen noch zur privaten Krankenversicherung. Heilfürsorge wird speziell denjenigen Berufsgruppen gewährt, deren Tätigkeit besonders risikant und gefährlich ist.
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