Es nähert sich der Jahreswechsel. Das Bundeskabinett hat die vorläufigen Bezugsgrößen der Sozialversicherungen und Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2022 bekannt gegeben.
Nachdem die Rechengrößen in den vergangenen Jahren stets erhöht wurden, bleiben im nächsten Jahr viele Werte unverändert, manche fallen im kommenden Jahr sogar niedriger aus. Grund hierfür ist die Lohnentwicklung des vergangenen Jahres, auf der die Berechnung der Sozialversicherungsrechnungsgrößen basiert. So gingen die Bruttolöhne im vergangenen Jahr bei Arbeitnehmern im Durchschnitt um ca. 0,15 Prozent zurück, in den alten Bundesländern sogar um 0,34 Prozent.
Daher sinkt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung in den alten Bundesländern im kommenden Jahr von monatlich 7.100 auf 7.050 Euro. In den neuen Bundesländern hingegen steigt sie von 6.700 auf 6.750 Euro.
Für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Beitragsbemessungsgrenze im kommenden Jahr unverändert bei monatlich 4.837,50 Euro Brutto – dieser Wert gilt in ALLEN Bundesländern. Für 2022 bleibt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) unverändert bei 64.350 Euro. Dieser festgelegte Wert gibt Auskunft, ab welchem Jahreseinkommen ein Wechsel bei Arbeitnehmern von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung möglich ist. Für Beamte ist diese Grenze ebenfalls wichtig und zu beachten, da bei Überschreiten dieser Grenze eine kostenfreie Familienversicherung von Kindern entfallen könnte! Das Bundeskabinett muss den neuen Rechengrößen noch formal zustimmen, womit aber zu rechnen ist.
Eine Aufstellung der vorläufigen Rechengrößen 2022 haben wir Ihnen hier übersichtlich zusammengestellt.
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